AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Nutzung des moneycheck24 Systems

§1
Geltungsbereich/Vertragsgegenstand/Allgemeines
1. Die Fa. Finanzsystemhaus GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende AGB des Kunden/Bestellers haben keine Gültigkeit. Diese AGB gelten für alle Inhalte und Dienste unter der URL www.moneycheck24.de und unter allen Unterseiten (secondleveldomains und thirdleveldomains) und auf Seiten, auf die von moneycheck24.de verwiesen wird. Dies gilt nicht für Seiten von Drittanbietern.
2. Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Überlassung der Software „moneycheck24“ – nachfolgend die Software genannt – zur Nutzung über das Internet.
Die Software wird an den Kunden nicht in Form eines Datenträgers ausgeliefert und ist ausschließlich über einen bestehenden Internetzugang unter Verwendung eines Webbrowsers benutzbar.
Die Ablauffähigkeit der Software ist von der Fa. Finanzsystemhaus GmbH nur unter den Betriebssystemen Windows 9x , , Windows 2000, Windows XP, Windows Vista und Windows 7 sowie unter Verwendung des Webbrowsers Internet Explorer (ab Version 5) getestet worden. Sollte der Kunde andere Betriebssysteme und/oder andere Browser einsetzen, so kann die Firma Finanzsystemhaus GmbH weder Gewähr für die Funktionsfähigkeit der Software leisten, noch Support bei der Behebung auftretender Probleme anbieten.
Vertragsgegenstand
Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer im Rahmen dieses Vertrages einen Online-Service „moneycheck24“ zur Nutzung zur Verfügung, der den Arbeitsprozess des Lizenznehmers von der Information und Beratung bis zur laufenden Betreuung seiner Kunden unterstützt und gleichzeitig den Kunden des Lizenznehmers zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden soll. Der Lizenznehmer ist selbständiger Gewerbetreibender und bleibt selbst für die Beratung und Betreuung seiner Kunden im Rahmen des geltenden Rechts verantwortlich.
Das Nutzungsrecht des Lizenznehmers ist nicht auf Dritte übertragbar, der Lizenznehmer erwirbt ausschließlich ein Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages.
Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer ein entgeltliches, zeitlich nicht befristetes und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung (Lizenz).
Der Lizenzgeber hat keine Aufgaben als sog. Internet Access Provider zu erfüllen, er stellt lediglich die Software an einem Internetzugang zur Verfügung. Es ist allein Angelegenheit des Lizenznehmers seinerseits für entsprechend qualitativ hochwertige Zugänge von seinem Rechner zum Internet zu sorgen. Der Lizenzgeber bietet auch darüber hinaus keinerlei Telekommunikationsdienstleistungen an. Der Lizenzgeber ist daher auch nicht verantwortlich für die Verfügbarkeit und Qualität der Datenleitung auf Seiten des Lizenznehmers oder Kunden zum Internet.
Der Lizenznehmer sichert zu, dass weder er, noch seine angebundenen bzw. zugeführten Lizenznehmer Gebührenbeiträge im Namen von moneycheck24 (Finanzsystemhaus GmbH) beim Kunden selbst vereinnahmen.
Bei der Vermittlung von moneycheck24 an Kunden gelten im Übrigen die üblichen Vermittlungsbedingungen für Finanzdienstleistungsprodukte.

§2
Leistungen der Fa. Finanzsystemhaus GmbH
1. Die Fa. Finanzsystemhaus GmbH stellt dem Kunden die Software zur Nutzung über das Internet zur Verfügung und ermöglicht den Zugriff auf die Software über eine beim Kunden vorhandene Internetverbindung.
2. Die Software ist ausschließlich auf dem Server der Fa. Finanzsystemhaus GmbH installiert. Der Kunde kann die Software daher nur nutzen, wenn er mittels eines eigenen Internetzugangs unter Verwendung eines unter § 1 Abs. 4 näher definierten Browsers mit dem Internet verbunden ist.
Die Fa. Finanzsystemhaus GmbH wird es dem Kunden außerdem ermöglichen, eigene Daten auf dem Webserver abzuspeichern (Daten-Hosting), soweit die Software nach ihrem Funktionsumfang dies erfordert oder ermöglicht.
Benutzer- bzw. Administrationshandbücher stehen in gedruckter Form nicht zur Verfügung. Es ist jedoch eine Online-Hilfe in die Software implementiert.
Die Software und die Dienste werden vom Kunden „wie gesehen“ ohne Zusicherung von Garantien genutzt.
„Leistungsumfang moneycheck24“
Der Umfang der Leistungen, die dem Lizenznehmer zur Verfügung stehen, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung für die angebotenen Lizenzformen.
Dem Lizenznehmer wird eine Teilnehmerkennung (Login) und ein Passwort zur Verfügung gestellt, mit dem er unter der Domain www. moneycheck24.de bei Vorliegen der in der Anlage geregelten Hard- und Softwarevoraussetzungen Zugriff erhält.
Der Zugriff ist jedoch nur möglich, wenn die Leitungswerte des allgemeinen Netzes der Deutschen Telekom und des Endleitungsnetzes (Verbindungspunkt zwischen Abschlusspunkt des allgemeinen Netzes und dem Router) dies technisch ermöglicht, worauf der Lizenzgeber regelmäßig keinen Einfluss hat. Die Bereitstellung beinhaltet die Passwortvergabe und den Zugang zu moneycheck24, wobei kein Anspruch auf vierundzwanzigstündigen Betrieb besteht und die Server insbesondere zu Wartungsarbeiten zeitweise nicht zur Verfügung stehen.
Der Lizenznehmer hat seine Identifikation streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich selbst zu verwenden. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, die durch den Missbrauch oder Verlust dieser Identifikation entstehen. Ein solcher Verlust ist dem Lizenzgeber sofort mitzuteilen.

§3
Vertragsdauer/Kündigung
Der Vertag wird unbefristet geschlossen mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten und kann von jeder Seite mit einer Frist von 1 Monat zum jeweiligen Monatsende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch, wenn der Vertrag nicht 4 Wochen vor Vertragsende gekündigt wurde.
Das Recht beider Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Es besteht ein einseitiges außerordentliches Kündigungsrecht des Lizenzgebers, soweit der Lizenznehmer sich mehr als zwei Monate mit der Zahlung der Vergütung in Verzug befindet oder gegen ihn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und nicht als unbegründet abgelehnt
Ein wichtiger Grund, der die Fa. Finanzsystemhaus GmbH zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung in Verzug ist.
Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Kunde zahlungsunfähig ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt worden ist.
Eine Kündigung gemäß der Regelungen bedarf der Schriftform.

§4
Softwareupdates und –upgrades
(1) Der Lizenzgeber verpflichtet sich die Lizenzgeber-Softwareprogramme regelmäßig zu pflegen, d. h. kleinere technische oder rechtlich erforderliche Anpassungen vorzunehmen (sog. Patches), um die ordnungsgemäße Nutzung der Lizenzgeber-Software sicherzustellen. Im Rahmen dieser kostenlosen Softwareupdates stellt der Lizenzgeber auch Aktualisierungen der bestehenden Softwareversion von kleinerem Umfang dem Lizenznehmer zur Verfügung. Nicht in der vorbenannten kostenlosen Bereitstellung enthalten sind Release- oder Versionswechsel im Sinne der Absätze 2 bis 4, die kostenpflichtig sind.
(2) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer zudem Softwareupgrades entgeltlich zur Verfügung. Softwareupgrades beinhalten Aktualisierungen der bestehenden Lizenzgeber-Softwareversion von größerem Umfang, insbesondere Produktinnovationen, d. h. funktionale Erweiterungen der bestehenden Lizenzgeber Softwareversion und/oder eine wesentliche Verbesserung und Qualitätssteigerung der bestehenden Programmversion auf eine höhere Version (sog. systembedingte Programmerweiterungen bzw. Versionswechsel).
(3) Ein notwendige systembedingte Programmerweiterungen erfolgt ungefähr einmal im Jahr und wird dem Lizenznehmer gegen eine entsprechende und angemessene Erhöhung der Lizenzkosten pro Endkundenlizenz von maximal 5% angeboten. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, systembedingte Programmerweiterungen anzunehmen und zu der definierten Erhöhung der Lizenzkosten durchzuführen.
Berechtigt den Lizenzgeber ggf. zu einer angemessenen Erhöhung.. im Einzelfall bis zu 5%
(4) Einen Versionswechsel führt der Lizenzgeber ungefähr alle fünf Jahre durch. Hierbei vollzieht der Lizenzgeber eine Grunderneuerung und Überarbeitung des bestehenden Softwaresystems. Der Lizenznehmer ist verpflichtet jeden Versionswechsel in Anspruch zu nehmen und entsprechend zu vergüten, sofern er nicht von seinem einseitigen außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß dieses Vertrags Gebrauch macht. Mit einer außerordentlichen Kündigung entfällt die Softwarepflege gem. Abs. (1).
(5) Patches und Updates werden schriftlich oder per E-Mail ca. fünf Werktage vor Einspielung angekündigt.

§5
Nutzung der Software/Verfügbarkeit
1. Der Kunde erhält die zur vertragsgemäßen Nutzung der Software i.S.v. § 2 erforderlichen einfachen Nutzungsrechte eingeräumt. Die Fa. Finanzsystemhaus GmbH ist nicht für netzbedingte Ausfallzeiten die außerhalb ihres Einflussbereich liegen (wie z.B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter u.a.) verantwortlich. Der Kunde hat ferner für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs selbst zu sorgen. Es wird keine Gewährleistung oder Garantie für die Verfügbarkeit und Funktionalität der Software und/ oder deren Module übernommen. Diese gilt ebenso für jegliche Angebote von Drittanbietern, die in die Software eingebunden werden und/oder mit der Software zur Verfügung gestellt werden.
Die Fa. Finanzsystemhaus GmbH behält sich vor, in bestimmten Bereichen Altersbeschränkungen und/ oder zusätzliche Authentifizierungen zu verlangen.
2. Der Lizenznehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Technologie zur Nutzung der Lizenzgeber Software in seinem Arbeitsumfeld (bzgl. Hardware und Software) installiert und funktionstüchtig ist.
Hat der Lizenznehmer Kenntnis von einer Nutzungsstörung der Softwareprogramme und/oder weicht die Funktion der Softwareprogramme von der vertraglich vereinbarten Leistung ab, so ist Lizenznehmer verpflichtet, dies unverzüglich dem Lizenzgeber anzuzeigen. Der Lizenznehmer wird auf Anfrage des Lizenzgebers diesem geeignete Unterlagen und Informationen über Art und Auftreten der Nutzungsstörung oder Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung zur Verfügung stellen und bei der Beseitigung der Nutzungsstörung bzw. bei der Fehlerbehebung mitwirken.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Nutzung des Softwareprogramme die relevanten gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzes, des Urheberrechts, des Marken- und Patentrechts und des Wettbewerbsrechts – einschließlich der dazugehörenden Nebengesetze und Verordnungen – einzuhalten und sonstige Rechte Dritter nicht zu verletzen. Dementsprechend hat der Lizenznehmer die in den Softwaresystemen enthaltenen Rechtsvorbehalte (z.B. Copyright-Vermerke) unverändert beizubehalten.

§6
Nutzung durch Dritte/Zugangskontrollen
Der Lizenznehmer ist ohne Erlaubnis des Lizenzgebers nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte vollständig oder teilweise auf eine dritte Person zu übertragen;
Als dritte Person gelten nicht Arbeitnehmer, Kunden und Nutzer des Lizenznehmers bzw. von ihm mit der EDV-Systembetreuung beauftragte IT-Dienstleister, solange sie die Lizenzgeber-Software im Rahmen des Arbeits- bzw. Auftragsverhältnisses oder einer Kundenbeziehung zum Lizenznehmer nutzen.
Die Fa. Finanzsystemhaus GmbH hat Zugriffsbeschränkungen implementiert, die gewährleisten, dass nur mittels autorisiertem Nutzernamen und Passwort auf die Software zugegriffen werden kann. Die Fa. Finanzsystemhaus GmbH wird dem Kunden einen Benutzernamen sowie ein Passwort übermitteln, mit denen der Kunde die Software nutzen kann.
Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software zu verhindern. Der Kunde trägt das Risiko der missbräuchlichen Verwendung.

§7
Rechte und Pflichten des Nutzers
Die Verantwortung der Nutzung der Software und der damit verbundenen Dienste liegt beim Nutzer.
Zur Nutzung sind die rechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere nicht gegen bestehendes Recht der Bundesrepublik Deutschland zu verstoßen. Die Software und die damit verbundenen Dienste dürfen insbesondere nicht für rechtswidrige Zwecke verwendet werden. Dazu gehört auch die Verbreitung und/oder Darstellung und/oder Verlinkung von beleidigenden, gewaltverherrlichenden, diskriminierenden oder pornographischen Inhalten.
Dies gilt auch für Inhalte deren Rechtswidrigkeit vermutet aber nicht abschließend festgestellt werden kann.
Aktivitäten, die die Software und die damit verbundenen Dienste negativ beeinflussen, funktionsuntauglich machen oder deren Nutzung erschweren, sind strengstens untersagt und können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.
Massenversendungen von Inhalten, die der jeweilige Empfänger unaufgefordert erhält (Spamming/Bots), sind untersagt. Ebenso jedwede kommerzielle Nutzung.
Der Nutzer stellt bei Missbrauch seines Kontos die Fa. Finanzsystemhaus GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden. Der Nutzer haftet für jede durch sein Verhalten ermöglichte unbefugte Verwendung seines Kontos, soweit ihn ein Verschulden trifft.

§8
Datensicherung
1. Nachdem die Fa. Finanzsystemhaus GmbH auch Daten des Kunden speichert, führt sie im Rahmen dieses Vertrages zumindest einmal wöchentlich eine vollständige Sicherung der vom Kunden abgespeicherten Daten durch.
Auf Wunsch des Kunden kann die Fa. Finanzsystemhaus GmbH auch eine häufigere Sicherung der Kundendaten durchführen. Eine solche zusätzliche Datensicherung ist nicht Gegenstand der vertraglichen Leistung und daher vom Kunden gesondert zu vergüten.

§9
Datenschutz
Die Fa. Finanzsystemhaus GmbH versichert, dass alle eingegebenen Daten nicht weiterverwendet oder weitergegeben werden, außer der Kunde wünscht dies ausdrücklich. Hiermit wird darauf hingewiesen, dass die persönlichen Daten des Nutzers elektronisch verarbeitet werden. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden alle Daten gelöscht, außer es ist eine gesetzliche Verwahrung vorgeschrieben.
Zu demographischen Zwecken und Statistiken können die anonymisierten Daten des Kunden von der Fa. Finanzsystemhaus GmbH weiterverwendet werden (Anzeigenkunden, Marktforschung usw.)
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen – in der jeweils gültigen Fassung – und die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung zu beachten und ihre Einhaltung zu überwachen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei und deren Lizenznehmern, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt oder zugänglich gemacht werden, auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus streng vertraulich zu behandeln, Stillschweigen zu bewahren und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Kenntnisnahme und/oder Verwertung durch Dritte zu verhindern.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die von der anderen Partei erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung und Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zu verwenden. Der Lizenznehmer willigt ein, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzbestimmungen gespeichert, genutzt und verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist.
Die Vertragsparteien haben gemäß § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (Datengeheimnis) die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen sowie beauftragten Dritten für die Zeit während und auch nach der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses zur Geheimhaltung entsprechend Absatz 2 zu verpflichten. Die betreffenden Verschwiegenheitserklärungen können auf Anfrage einer Vertragspartei als Nachweis der anderen Vertragspartei übersandt werden.
Die vorbenannten Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten erstreckt sich nicht auf Tatsachen und/oder Daten,
a. die im Zeitpunkt ihrer Offenbarung durch die andere Partei bereits allgemein zugänglich oder bekannt sind, ohne dass dies auf einem Verstoß einer Partei gegen diese Vereinbarung beruht oder
b. wenn für diese Tatsachen bzw. Unterlagen die andere Partei zuvor ihr schriftliches Einverständnis zur Bekanntgabe erteilt hat oder
c. wenn ihre Offenbarung in rechtlicher Hinsicht aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde erforderlich ist. Für den Fall, dass diese Voraussetzung vorliegt, wird die betreffende Partei die andere Partei hiervon unterrichten, soweit dies rechtlich zulässig ist, wobei der Beweis für das Vorliegen der vorstehend unter den Ziffern a. bis c. genannten Voraussetzungen derjenigen Partei obliegt, die sich darauf beruft.
Auf Anfrage einer Vertragspartei und spätestens nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind überlassene Unterlagen, Abschriften, Datenbestände und Sicherungskopien an die andere Partei zurückzugeben oder, soweit die betreffende Partei ihr Einverständnis erteilt, zu vernichten bzw. zu löschen, sofern nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht. Mit evtl. vorhandenen Sicherungskopien ist entsprechend zu verfahren. Auf Anfrage einer Vertragspartei ist dieser eine entsprechende Bestätigung über die Vernichtung zu erteilen.
Aus Liz.VERTRAG – Datenschutz
Die Vertragsparteien haben alle Unterlagen, Informationen und Daten mit Bezug auf die jeweils andere Vertragspartei oder auf Dritte, die sie im Zusammenhang mit dem oder gelegentlich der Durchführung dieses Vertrages erlangen, unter Beachtung mindestens der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sowie der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen des § 6 BDSG, vertraulich zu behandeln, soweit es sich nicht um Offenkundiges handelt. Die Verpflichtung ist auch allen im Zusammenhang mit dem Vertrag tätigen Erfüllungsgehilfen der Vertragspartner schriftlich aufzuerlegen.
Der Lizenznehmer wird mit Wirkung der Vertragsunterzeichnung und für die Dauer dieses Vertrages, sofern dieser über die Vertragsbeendigung fortwirkt auch für die Dauer der Fortwirkung, zum Vertreter des behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Im Falle der Vertretung entspricht die Stellung des Lizenznehmers somit der des behördlichen Datenschutzbeauftragten. Die Aufgabe des Lizenznehmers ist es, unbeschadet der eigenen Datenschutzverantwortung, durch Beratung und jederzeitige und unangemeldete Kontrolle auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz hinzuwirken. Im Einzelnen ergibt sich die Aufgabe aus § 4 g Bundesdatenschutzgesetz. Der Lizenznehmer ist bei der Erfüllung der Aufgabe von allen Mitarbeitern zu unterstützen. Alle Mitarbeiter der Behörde können sich in Angelegenheiten des Datenschutzes ohne Einhaltung des Dienstweges an den Lizenznehmer wenden. Darüber hinaus hat der Lizenznehmer die eigene Datenschutzverantwortung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten, zu kontrollieren und umfassend wahrzunehmen.
Es wird klargestellt, dass sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne “Herr der eingegebenen Bewegungsdaten” der Lizenznehmer bleibt. Der Lizenzgeber übt lediglich die Funktion des technischen Providers aus (Auftragsdatenverarbeitung § 11 BDSG). Ob und inwieweit Dritte Daten eingeben oder auf solche zugreifen, bleibt – soweit ein entsprechender Zugriff nach diesem Vertrag gestattet ist – allein in der Disposition des
Lizenznehmers. Soweit der Lizenznehmer Dritte berechtigterweise insoweit zulässt, wird der Lizenznehmer für eine entsprechende Berechtigungsorganisation, Vergabe von Passwörtern und ähnlichem sorgen.
Die Herrschaft auch über diese Informationen und Daten über Zugang bzw. Verhinderung des Zugangs Unberechtigter stehen jederzeit dem Lizenznehmer zu. Im Innenverhältnis der Vertragspartner stehen sämtliche, auch historische, aggregierte und archivierte Daten allein dem Lizenznehmer zu. Infolgedessen ist zwar der Lizenzgeber während der
Geltung dieses Vertragsverhältnisses zur Verarbeitung und Verwendung der Daten des Auftraggebers berechtigt, jedoch nur im Rahmen der Geschäftsbesorgung aus diesem Vertrag.
Ansonsten bleibt der Lizenznehmer hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen Daten (eingegebene Daten, verarbeitete, gespeicherte Daten, ausgegebene Daten) Alleinberechtigter, so dass der Lizenznehmer berechtigt ist, jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten zu verlangen. Die Herausgabe kann in Form von Kopien erfolgen, sofern die Originaldatenträger nachfolgend gelöscht werden.

§10
Support/Service
Die Fa. Finanzsystemhaus GmbH beantwortet Fragen des Kunden zur Anwendung der Software generell über die Service Hotline.

§11
Gewährleistung/Haftung
Die Fa. Finanzsystemhaus GmbH übernimmt ausdrücklich keine Gewährleistung für die Erreichbarkeit der Software und der damit verbundenen Dienste. Ebenso wird keine Gewährleistung für die Funktion und Fehlerfreiheit übernommen.
Die Fa. Finanzsystemhaus GmbH ist ferner bemüht, auch die Funktionalität der Software zu erweitern, sofern hierfür ein Bedürfnis ersichtlich ist. Ein Anspruch des Kunden hierauf besteht aber nicht.
Mängel der Software werden von der Fa. Finanzsystemhaus GmbH nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Kunden innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbeseitigung kann insbesondere auch dadurch erfolgen, dass die Fa. Finanzsystemhaus GmbH dem Kunden einen zumutbaren Weg der Fehlerumgehung (Work-Around) benennt.
Für die Gewährleistungsverpflichtung gelten im Übrigen die §§ 535 ff. BGB.
Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch nach § 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB wird ausgeschlossen.
Der Kunde darf eine evtl. Minderung nicht durch Abzug vom vereinbarten monatlichen Entgelt durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs der Software gem. § 543 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen.
Die Fa. Finanzsystemhaus GmbH haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Netzleitungen zu ihrem Server, für Stromausfälle oder sonstige Netz- und Serverausfälle, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.
Die Fa. Finanzsystemhaus GmbH haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet Finanzsystemhaus GmbH nur für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Die Haftung wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für das Verschulden der Erfüllungsgehilfen der Fa. Finanzsystemhaus GmbH.
Haftung / Systemnotwendige Schutzrechte des Lizenzgebers / Mitwirkungsrechte des Lizenznehmers
Der Lizenzgeber ist bestrebt, eine hohe Verfügbarkeit zu gewährleisten. Sollte es dennoch zu längerfristigen Systemausfällen kommen, haftet die Finanzsystemhaus GmbH im Rahmen einer Versicherung. Der Schaden ist im Einzelfall vom Lizenznehmer zu beziffern und nachzuweisen. Im Streitfall soll ein unabhängiges Schiedsgericht oder Sachverständiger hinzugezogen werden.
Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Lizenzgeber sind, außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ausgeschlossen. Der Lizenzgeber haftet bei Fahrlässigkeit nicht für mittelbare und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn und Produktionsausfall). Bei Personenschäden wird die Haftung nicht ausgeschlossen. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Schäden, die ursächlich mit der Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit der Datenübertragung durch Datenleitungen zusammenhängen. Sollten Kunden des Lizenznehmers oder Dritte den Lizenzgeber wegen des Ersatzes eines Schadens in Anspruch nehmen, welcher durch ein Fehlverhalten des Lizenznehmers verursacht wurde, so hat der Lizenznehmer den Lizenzgeber von den Ansprüchen dieser Dritten freizustellen.
Der Lizenzgeber haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass der Lizenzgeber deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Der Lizenznehmer versichert, dass er keine Inhalte auf den Servern des Rechenzentrums speichern wird, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen Strafrecht, Urheberrechte, Marken- und sonstige Kennzeichnungsrechte oder Persönlichkeitsrechte verstößt.
Verstößt der Lizenznehmer gegen diese Pflichten, so ist er zur Unterlassung des weiteren Verstoßes, zum Ersatz des dem Lizenzgeber entstandenen und noch entstehenden Schadens sowie zur Freihaltung und Freistellung des Lizenzgebers von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, den Lizenzgeber von Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten etc.) vollständig freizustellen. Sonstige Ansprüche des Lizenzgebers, insbesondere zur Sperrung der Inhalte und zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle ihm bekannt werdenden Umstände, die die Funktion oder die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen beeinträchtigen können, dem Lizenzgeber unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Funktionsstörungen der vertragsgegenständlichen Software.
Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Geschäftssitzes, seiner Telefonnummer, seiner E-Mail-Adresse, seiner Bankverbindung oder ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände unverzüglich schriftlich oder per Fax mitteilen.
Der Lizenznehmer wird bezüglich der Software, die vom Lizenzgeber – laufend – mitgeteilten Nutzungs- und Bedienungshinweise beachten, und insbesondere alle einschlägigen lizenzrechtlichen, rechtlichen einschließlich datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten.
Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die aus einer Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen herrühren. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, den Lizenzgeber von Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten etc.) vollständig freizustellen. Sonstige Ansprüche des Lizenzgebers, insbesondere zur Sperrung der Inhalte und zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.
Soweit der Lizenznehmer seinerseits seinen Unterlizenznehmern oder dritten Personen, auch Erfüllungsgehilfen, unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen Zugriff auf die vertragsgegenständliche Software gestattet, wird er seinerseits mit diesen vertragliche Absprachen treffen, die sicherstellen, dass die hier aufgeführten Mitwirkungspflichten gegenüber dem Lizenzgeber auch im Verhältnis dieser Dritten zum Lizenzgeber Geltung haben und im Übrigen auch Regelungen treffen, die sicherstellen, dass die Durchführung dieses Vertrages für den Lizenzgeber weder erschwert noch mit Mehrkosten verbunden sein wird.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Anbindung der Software zum Internet vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung des Zugangs), falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte in Bezug auf die vom Lizenznehmer oder den von diesem autorisierten Dritten eingegeben Daten vorliegt, insbesondere in den Fällen einer Abmahnung des vermeintlich Verletzten oder Ermittlungen staatlicher Behörden, es sei denn, die Abmahnung ist offensichtlich unbegründet.
Die Sperrung ist, sofern technisch möglich und zumutbar, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte zu beschränken. Der Lizenznehmer ist über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer bei der Entfernung der rechtswidrigen Inhalte unterstützen, wobei der hierzu betreibende Aufwand vom Lizenznehmer zu ersetzten ist. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist. Der Lizenzgeber kann die Sperrung auf Einzel-Nutzerebene oder innerhalb einer Struktur vollziehen oder aber den Lizenznehmer insgesamt, d.h. alle Nutzer sperren.
Gewährleistung
1. Der Lizenzgeber gewährleistet – gemäß den Vorschriften der §§ 434 ff BGB -, dass die SOFTWARE mit den vom Lizenzgeber in der zugehörigen Dokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt, sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach den derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von SOFTWARE-Fehlern nicht möglich.
2. Der Lizenzgeber wird Fehler der SOFTWARE, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen. Die Fehlerberichtigung erfolgt nach Wahl vom Lizenzgeber, je nach Bedeutung des Fehlers, durch die Lieferung einer verbesserten SOFTWARE-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers.
Mögliche Mängel an der genutzten Software moneycheck24 sind unverzüglich anzuzeigen. Dem Lizenzgeber ist das Recht auf Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten. Der Lizenznehmer erkennt ausdrücklich an, dass für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten und Informationen keine Gewähr übernommen wird.
Es wird eine zeitliche Verfügbarkeit von 95 % angestrebt, jedoch ausdrücklich nicht garantiert. Zeiten für Wartung und Pflege des Systems sind bei der bei dieser angestrebten Mindestverfügbarkeit nicht mit zu berücksichtigen. Für Internet-netzbedingte Ausfallszeiten und insbesondere Ausfallzeiten, in denen die Hard- und Software aufgrund von technischen und sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Lizenzgebers oder der von ihm beauftragten Dritten liegen (höhere Gewalt, verschulden Dritter), ist der Lizenzgeber nicht haftbar.
Dem Lizenznehmer steht im Rahmen der Nutzung eine Online-Hilfe zur Verfügung, welche zwischen den Parteien als ordentliche Gebrauchsanweisung angesehen wird. Darüber hinaus wird einvernehmlich kein Handbuch oder ähnliches geschuldet.

§12
Zahlungsbedingungen/Lizenzen und Mediakonto
Lizenzmiete
Die für die Nutzung zu entrichtende Lizenzmiete ist nach Lieferung/Freischaltung der Programme monatlich vorschüssig ab Beginn des ersten vollen Kalendermonats fällig. Darin enthalten sind alle Kosten für Updates, Upgrades, Versand- und Verpackungskosten. Die Lizenzmiete wird im Wege des Banklastschriftverfahrens entrichtet. Die Höhe der Lizenzmiete ergibt sich aus dem Bestellschein. Alle angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Mediakonto
Die Kosten für das Media Konto werden vom Kunden per Überweisung auf das entsprechende Konto im Voraus eingezahlt. Das Mediakonto muss mindestens 25,00 Euro Guthaben aufweisen, damit Medien versandt werden können.
Das Mediakonto muss zur erstmaligen Freischaltung mit mindestens 25,- € netto aktiv durch den Lizenznehmer aufgeladen werden, damit Medien wie SMS, Fax und iLetter versand werden können. Bei größeren Serienaktionen muss der Lizenznehmer vorab Sorge dafür tragen, dass sein Mediakonto entsprechend Guthaben aufweist.
Die Fa. Finanzsystemhaus GmbH ist berechtigt, die vereinbarte monatliche Vergütung nach billigem Ermessen erstmals sechs Monate nach Vertragsbeginn zu erhöhen.

§13
Verzug und Aufrechnung
Sollte der Nutzer mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand sein, hat die Fa. Finanzsystemhaus GmbH das Recht die Software und alle damit verbundenen Dienste für den betreffenden Nutzer zu sperren.
1) Der Lizenznehmer kommt in Verzug, sobald ihm eine Mahnung nach Fälligkeit des Entgeltanspruchs zugeht. Ist die Leistung kalendermäßig bestimmt, kommt er bereits nach Fälligkeit des Entgeltanspruchs in Verzug, eine Mahnung ist in diesem Fall entbehrlich. Im Übrigen kommt der Lizenznehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit des Entgeltanspruchs und Zugang einer Rechnung in Verzug.
2) Der Lizenznehmer schuldet Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Darüber hinaus kann Lizenzgeber aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Lizenzgeber ausdrücklich vorbehalten.

§14
Vervielfältigung und Urheberrechte
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur solche Inhalte und Äußerungen veröffentlicht bzw. upgeloadet oder übermittelt werden dürfen, für die der Nutzer die dazu erforderlichen Rechte (insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte) hat. Die Einstellung und Verbreitung von Raubkopien ist verboten. Eine Zuwiderhandlung hat die sofortige Löschung dieser Dateien zur Folge und wird zur Anzeige gebracht.
Die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Software oder deren Nachahmung wird durch strafrechtliche Maßnahmen verfolgt.
Eine Vervielfältigung der Software durch den Kunden ist nur statthaft, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Als notwendige Vervielfältigung gilt insbesondere das Laden der Software in den Arbeitsspeicher der beim Kunden eingesetzten Computer.
Nicht statthaft ist die sonstige Speicherung der Software oder Teile hiervon durch sog. Spider Software oder Webcrawler auf beliebigen Datenträgern.

§15
Schlussbestimmungen
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. Finanzsystemhaus GmbH und seinen Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien als Gerichtsstand der Sitz der Fa. Finanzsystemhaus GmbH vereinbart.
Ausschließlich anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort ist der Sitz vom Lizenzgeber.
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lizenznehmers werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Lizenzgeber hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Mündliche Nebenabreden bestehen zur Zeit des Vertragsschlusses nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
Hat der Lizenznehmer seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so hat er einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen. Der Lizenznehmer hat einen Wechsel seines Wohn- oder Gesellschaftssitzes unverzüglich dem Lizenzgeber anzuzeigen.
Die Vertragsparteien vereinbaren alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht nach den Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit gemäß §§ 1025-1066 ZPO unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs zu unterwerfen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Verfahrenssprache ist die deutsche Sprache. Zuständiger Schiedsgerichtsstand ist der Sitz von Lizenzgeber.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder auch nur teilweise unwirksam sein, so sollen die anderen Bestimmungen davon nicht berührt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt im Falle von planwidrigen Regelungslücken.